Kurz: Bei einer Bruchteilsgemeinschaft halten zwei oder mehr Personen ein Grundstück nach festen Quoten (z. B. 1/2, 1/3). Jeder Miteigentümer kann seinen Bruchteil grundsätzlich frei veräußern. Die Gemeinschaft ist in §§741 ff. BGB geregelt und die Standard-Eigentumsform bei gemeinsam gekauften oder geerbten Renditeobjekten.

Definition

Die Bruchteilsgemeinschaft ist eine Personenmehrheit, der eine Sache (hier: das Mehrfamilienhaus) gemeinschaftlich nach quotenmäßigen, ideellen Anteilen zusteht. Jeder Miteigentümer hat dieselben Rechte am Ganzen wie ein Alleineigentümer, beschränkt durch die gleichen Rechte der anderen. Die Quoten sind im Grundbuch Abteilung I namentlich eingetragen.

Abgrenzung zu anderen Formen

Die Bruchteilsgemeinschaft unterscheidet sich von der Erbengemeinschaft (Gesamthand, gemeinschaftliche Verfügung erforderlich), von der GbR (eigenes Gesellschaftsvermögen) und von der WEG (Sondereigentum an einzelnen Wohnungen). Ein wesentlicher Unterschied: Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder seinen Anteil einzeln verkaufen, bei der Erbengemeinschaft braucht es die Zustimmung aller.

Verwaltung und Aufhebung

Verwaltungsentscheidungen erfolgen nach Mehrheit (§745 BGB), wesentliche Veränderungen brauchen Einstimmigkeit. Jeder Miteigentümer kann nach §749 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen — entweder einvernehmlich durch freihändigen Verkauf oder über das Amtsgericht per Teilungsversteigerung. Letztere endet meist mit Preisabschlägen von 20–35 % gegenüber dem regulären Verkauf.

Praxisbeispiel

Drei Geschwister erben ein 8-Parteien-Haus in Hannover zu je 1/3. Ein Geschwister will Liquidität, die anderen halten. Lösung: Verkehrswertgutachten erstellen, ein Geschwister kauft die Anteile der anderen zum anteiligen Marktwert. Verkehrswert 2,2 Mio. €, Anteil je 733.000 €. Der übernehmende Geschwister finanziert über eine Hypothek auf das ganze Objekt, die ausscheidenden Miteigentümer werden im Grundbuch gelöscht. Notar- und Grunderwerbsteuer fallen anteilig auf den Erwerb der fremden Anteile an.

Häufige Fehler

Verwandte Begriffe

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