Kurz: Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ aus §566 BGB ist eines der wichtigsten Schutzrechte deutscher Mieter: Wird eine vermietete Wohnung verkauft, gehen alle bestehenden Mietverträge 1:1 auf den Käufer über. Der neue Eigentümer kann keine bestehenden Verträge auflösen, keine Mieten nachträglich erhöhen und auch nicht aus Anlass des Erwerbs kündigen. Für den Mehrfamilienhaus-Verkauf ist das normal — die meisten Käufer wollen vermietete Renditeobjekte.

Reichweite des Schutzes

§566 BGB schützt jeden Mieter, dessen Vertrag vor dem Eigentumsübergang abgeschlossen und dem die Wohnung übergeben wurde. Das umfasst:

Nicht geschützt: Mietverhältnisse, die nach Auflassung aber vor Grundbuchumschreibung neu abgeschlossen werden — der Käufer ist dann nicht gebunden.

Eigenbedarf nach Erwerb

Der Käufer darf Eigenbedarf anmelden — allerdings mit Sperrfrist bei Umwandlung in WEG: 3 Jahre Mindestsperre, in vielen Großstädten per Landesverordnung auf 10 Jahre verlängert (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt u. a.). Bei Mehrfamilienhäusern ohne WEG-Aufteilung gilt diese Sperrfrist nicht — Eigenbedarf ist sofort möglich, aber bei großen Häusern eher selten begründbar (kein Eigentümer braucht 6 Wohnungen für die Familie).

Folgen für Verkäufer und Käufer

Der Verkäufer ist nach Verkauf nicht mehr Vertragspartei. Bereits vereinnahmte Mieten gehen aliquot bis Eigentumsübergang an ihn, danach an den Käufer. Kautionen werden meist als Verkäufer-Verbindlichkeit im Notarvertrag herausgekauft. Der Käufer übernimmt alle Pflichten: Heizkostenabrechnung, Mängelbeseitigung, ggf. laufende Mietminderungen. Eine vollständige Mieterliste mit Vertragsdaten ist Pflichtanlage zum Notarvertrag.

Praxisbeispiel

Verkauf eines voll vermieteten 6-Parteien-Hauses in Köln (Stadt mit 10-Jahres-Kündigungssperre bei Umwandlung). Käufer plant: 4 Wohnungen halten, 2 nach Auszug renovieren und teurer vermieten. Da keine WEG-Aufteilung erfolgt, greift die Sperrfrist nicht, aber Eigenbedarf für ein 6-Parteien-MFH wäre unglaubwürdig. Der Käufer akzeptiert die Bestandsmieten (alle 18 % unter Mietspiegel) und kalkuliert seine Rendite konservativ. Sollte er später aufteilen, beginnt die 10-Jahres-Sperre ab Eintragung der Teilung im Grundbuch — bis dahin kein Eigenbedarf an aufgeteilten Wohnungen.

Häufige Fehler

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