Kurz definiert: Die Mietpreisbremse (§§556d–556g BGB) begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf maximal 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt seit 2015, wurde mehrfach verlängert und ist aktuell bis Ende 2029 in Kraft.

Definition und Geltungsbereich

Die Mietpreisbremse ist ein Instrument des Mieterschutzrechts. Sie greift nur in Gebieten, die per Landesverordnung als "Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt" ausgewiesen wurden. Stand Mai 2026 fallen darunter rund 410 Städte und Gemeinden — alle Großstädte ab 200.000 Einwohnern, viele Universitätsstädte und Speckgürtel-Kommunen rund um Ballungszentren.

In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel betragen. Wer eine höhere Miete vereinbart, riskiert Rückforderungsansprüche des Mieters (rückwirkend bis zu 30 Monate vor Rüge).

Wichtige Ausnahmen

Auswirkung auf die Bewertung von Mehrfamilienhäusern

Für die Bewertung über das Ertragswertverfahren ist die Mietpreisbremse direkt relevant: Das Mietsteigerungspotenzial bei Neuvermietung — einer der wichtigsten Faktor-Treiber — wird durch sie gedeckelt. Wer in Berlin-Friedrichshain ein voll vermietetes MFH mit Ist-Mieten 30 % unter Mietspiegel besitzt, kann bei Mieterwechsel nicht auf Marktniveau anheben, sondern nur auf 110 % der Vergleichsmiete.

Konsequenz für den Faktor:

SituationFaktor-Effekt
Objekt in Mietpreisbremsen-Gebiet, Ist-Miete = 110 % VMkein Steigerungspotenzial — Basis-Faktor
Objekt im Gebiet, Ist-Miete = 80 % VM+0,5 bis +1,5 Punkte (begrenztes Potenzial bei Fluktuation)
Objekt außerhalb Gebiet, Ist-Miete = 80 % VM+1,5 bis +3 Punkte (volles Potenzial)
Modernisiertes Objekt unter Ausnahme-Klausel+2 bis +4 Punkte (Erstvermietung frei)

Praxisbeispiel

Mehrfamilienhaus in München-Sendling, 8 Einheiten à 70 m². Ortsübliche Vergleichsmiete: 16,40 €/m². Maximalmiete unter Mietpreisbremse: 16,40 × 1,10 = 18,04 €/m².

Rügepflicht und Konsequenzen

Mieter müssen die Überhöhung schriftlich rügen — erst ab dem Zeitpunkt der Rüge können sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern (max. 30 Monate). Wer eine Wohnung kauft und Vormieten oberhalb der Mietpreisbremse vorfindet, übernimmt das Rückforderungsrisiko nach §566 BGB.

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