Schreibtisch mit Kalender und Steuerunterlagen — Spekulationssteuer beim MFH-Verkauf

Was ist die Spekulationssteuer überhaupt?

Die Spekulationssteuer ist umgangssprachlich für die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte nach §23 EStG. Wer eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder veräußert, versteuert den Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eigene Steuerart gibt es technisch nicht — es ist normale Einkommensteuer, nur unter eigener Vorschrift.

Wer ist betroffen?

Wer ist nicht betroffen?

Die 10-Jahres-Frist nach §23 EStG

Die wichtigste Regel: Zwischen Anschaffung und Veräußerung müssen mindestens zehn Jahre liegen. Maßgeblich sind die Daten der notariellen Kaufverträge — nicht die Grundbucheintragung, nicht die Schlüsselübergabe. Wer am 14. März 2015 gekauft hat, kann frühestens am 15. März 2025 wieder veräußern, um steuerfrei rauszukommen.

Was zählt als Anschaffung?

Was zählt nicht als neue Frist?

Praxistipp: Bei knappem Fristablauf — etwa drei bis sechs Monate vor den zehn Jahren — kann der Notartermin gezielt nach hinten verschoben werden. Eine Verschiebung um zwei Monate kostet meist nichts, spart aber 20 bis 47 % des Gewinns. Käufer akzeptieren das bei sauberer Kommunikation in 9 von 10 Fällen.

Berechnung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus folgender Rechnung:

Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis − Anschaffungskosten − Anschaffungsnebenkosten + bereits abgezogene Abschreibungen − Veräußerungskosten

Was zählt zu den Anschaffungskosten?

Was sind Veräußerungskosten?

Beispielrechnung

MFH gekauft 2018 für 750.000 € + Nebenkosten 60.000 € = Anschaffung 810.000 €. Abschreibung (2 % p. a. auf Gebäudewert ca. 600.000 € über 8 Jahre = 96.000 €). Verkauf 2026 für 1.150.000 €, Veräußerungskosten 35.000 €.

PositionBetrag
Verkaufspreis1.150.000 €
− Anschaffung inkl. Nebenkosten−810.000 €
+ Bereits abgezogene AfA+96.000 €
− Veräußerungskosten−35.000 €
Veräußerungsgewinn401.000 €
Bei Spitzensteuersatz 42 % + 5,5 % Soli~177.640 € Steuer
Bei Reichensteuersatz 45 % + Soli~190.475 € Steuer

In diesem Beispiel kostet ein Verkauf vor Fristablauf zwischen 175.000 und 190.000 € Steuern. Hätte der Eigentümer bis 2028 (Fristablauf) gewartet, wären exakt 0 € Spekulationssteuer angefallen.

Drei-Objekt-Grenze und gewerblicher Grundstückshandel

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien (oder Einheiten aus einer Aufteilung) veräußert, gilt nach BFH-Rechtsprechung als gewerblicher Grundstückshändler. Die Konsequenzen sind massiv:

Wie zählt das Finanzamt?

Eine WEG-aufgeteilte Wohnung zählt als eigenes Objekt. Verkauft jemand also drei Wohnungen aus einem aufgeteilten MFH + ein weiteres EFH innerhalb von 5 Jahren, ist die Grenze überschritten. Die Privatisierungsstrategie (siehe Wohnungen einzeln verkaufen) muss diese Grenze immer mitdenken.

Wie vermeidet man die Grenze legal?

Sonderfall Erbschaft und Schenkung

Bei Erbschaft und Schenkung gibt es keine neue Anschaffung im Sinne des §23 EStG. Der Erbe oder Beschenkte übernimmt die Haltedauer des Erblassers oder Schenkers — die sogenannte „Fußstapfentheorie".

Was das praktisch heißt

Hat der Vater 1998 ein MFH gekauft und 2026 vererbt, kann der Erbe es sofort steuerfrei veräußern — die Haltedauer beträgt aus Sicht des §23 EStG 28 Jahre. Auch wenn er das Haus selbst nur einen Tag besessen hat.

Umgekehrt: Hat der Vater 2022 gekauft und 2026 vererbt, läuft die Frist beim Erben weiter — Verkauf erst ab 2032 steuerfrei. Eine eigene 10-Jahres-Frist beim Erben gibt es nicht.

Mehr zum Verkauf im Erbfall: Geerbtes Mehrfamilienhaus verkaufen und der vollständige Steuern-Pillar.

Sonderfall Selbstnutzung

§23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kennt eine Ausnahme für eigengenutzte Wohnimmobilien: Die Spekulationssteuer entfällt, wenn das Objekt

genutzt wurde. Beim Mehrfamilienhaus heißt das: Der eigengenutzte Teil ist steuerfrei, der vermietete Teil weiterhin steuerpflichtig. Eine flächenanteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns ist nötig.

Beispiel

4er-MFH, 360 m² Wohnfläche, davon 110 m² eigengenutzt (ca. 30,5 %). Veräußerungsgewinn 280.000 €. Steuerpflichtig: 280.000 × 69,5 % = 194.600 €. Steuerfrei: 85.400 €. Bei 42 % Spitzensteuersatz spart die Eigennutzung in diesem Fall rund 36.000 €.

Legale Gestaltungsspielräume

1. Fristablauf abwarten

Der einfachste Hebel: Notartermin so legen, dass die zehn Jahre sicher überschritten sind. Kostet nichts, spart oft sechsstellig.

2. Verkauf in Teilen über Steuerjahre strecken

Bei WEG-Aufteilung kann der Verkauf der einzelnen Wohnungen über mehrere Jahre verteilt werden. Achtung Drei-Objekt-Grenze.

3. Übertragung auf Kinder vor Verkauf

Schenkung an Kinder, die in günstigerer Steuerklasse sind oder die Haltedauer fortsetzen. Aufpassen mit Schenkungsteuer (Freibetrag 400.000 € pro Kind alle 10 Jahre) und Auflagenkonstruktionen.

4. Einbringung in vermögensverwaltende GmbH & Co. KG

Komplexer Weg, der bei großen Beständen sinnvoll sein kann. Vermögensverwaltende Personengesellschaft ohne gewerbliche Prägung führt die Spekulationsfrist fort.

5. Selbstnutzung der relevanten Einheiten vor Verkauf

Wer rechtzeitig in eine Einheit des MFH einzieht und das mindestens im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren durchhält, holt diesen Anteil steuerfrei raus. Strenge Voraussetzungen, aber legal.

Steuergestaltung beim Mehrfamilienhaus-Verkauf ist keine Grauzone — sie ist Pflicht. Wer ohne Steuerberater verkauft, verschenkt fast immer Geld. Die Gebühr von 1.500 bis 4.000 € für ein Verkaufsgutachten rechnet sich ab Gewinnen von 50.000 € aufwärts mehrfach.

Fazit

Die Spekulationssteuer beim Mehrfamilienhaus ist mit etwas Planung in den meisten Fällen vermeidbar oder zumindest erheblich reduzierbar. Drei Regeln zum Mitnehmen:

  1. Vor dem Verkauf die Haltedauer prüfen und bei Knappheit den Notartermin schieben.
  2. Drei-Objekt-Grenze nie überschreiten ohne klare Strategie — sonst kommt Gewerbesteuer ins Spiel.
  3. Bei Erbschaft die Fußstapfentheorie nutzen — oft sofort steuerfreier Verkauf möglich.

Mehr zum Verkaufsprozess: Verkaufsprozess-Pillar. Wer noch in der Strategiephase ist, findet im Ratgeber Verkaufen oder behalten die Entscheidungsmatrix.

Häufige Fragen

Wann entfällt die Spekulationssteuer beim Mehrfamilienhaus?

Bei privaten Veräußerungen entfällt sie nach 10 Jahren Haltedauer (§23 EStG). Maßgeblich sind die Daten der Notarverträge bei Anschaffung und Verkauf — nicht die Grundbucheintragung und nicht die Schlüsselübergabe.

Wie hoch ist die Spekulationssteuer?

Sie entspricht dem persönlichen Einkommensteuersatz auf den Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Veräußerungskosten plus zurückgerechnete AfA). Bei Spitzenverdienern bis zu 45 % plus 5,5 % Soli und ggf. Kirchensteuer — also bis zu ca. 47,5 %.

Was ist die Drei-Objekt-Grenze?

Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als drei Immobilien (oder einzelne WEG-Einheiten) veräußert, qualifiziert das Finanzamt den Verkäufer als gewerblichen Grundstückshändler. Folge: Gewerbesteuer, ggf. Umsatzsteuerpflicht und keine 10-Jahres-Frist mehr.

Greift die Spekulationssteuer bei Erbschaft?

Der Erbe übernimmt die Haltedauer des Erblassers („Fußstapfentheorie"). Wenn der Erblasser die Immobilie 12 Jahre besessen hat, kann der Erbe sie direkt steuerfrei verkaufen — auch wenn er selbst sie nur 2 Wochen besitzt. Details im Ratgeber Geerbtes MFH verkaufen.

Gibt es Ausnahmen bei Selbstnutzung?

Bei eigengenutzten Wohnungen im MFH entfällt die Spekulationssteuer für den eigengenutzten Teil bereits nach Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren. Für vermietete Einheiten gilt weiter die 10-Jahres-Frist. Eine flächenanteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns ist erforderlich.

Kann ich Renovierungskosten vom Veräußerungsgewinn abziehen?

Größere Modernisierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung gelten als anschaffungsnaher Aufwand und werden den Anschaffungskosten zugerechnet (sofern über 15 % netto). Spätere Modernisierungen werden über AfA berücksichtigt — nicht direkt vom Veräußerungsgewinn abgezogen.

Wie wirkt sich eine GmbH auf die Spekulationssteuer aus?

In einer GmbH gibt es keine Spekulationsfrist — der Veräußerungsgewinn wird immer mit Körperschaftsteuer (15 %) plus Gewerbesteuer (typisch 14 % effektiv) belastet, also rund 30 %. Bei kleineren Gewinnen oft schlechter als die private Veräußerung nach Fristablauf (0 %), bei sehr hohen Gewinnen über Spitzensteuersatz potenziell günstiger.

MR
Autor Stand Mai 2026
Marc-René Ruisinger
Geschäftsführender Gesellschafter · Schwäbische BauWerk GmbH, Stuttgart

Marc-René Ruisinger führt das Stuttgarter Familienunternehmen Schwäbische BauWerk GmbH in fünfter Generation und ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Marc-René Ruisinger Immobilien GmbH. Sein Schwerpunkt: Erwerb, behutsame Modernisierung und langfristige Bestandshaltung von Mehrfamilienhäusern im süddeutschen Raum. Mehr als zwei Jahrzehnte praktische Erfahrung mit Ankauf, Bewertung, Sanierung und Vermietung von Zinshäusern fließen in die Inhalte auf mehrfamilienhaus-bewerten.de ein.